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Musk gegen Niedersachsen: Das Verfahren geht weiter

Ja, es gab ein Urteil in dem Prozess um eine Löschungsanordnung. Aber die erste Instanz hat sich eher geschickt aus der Sache herausgewunden und die heißen Eisen nach oben weitergereicht. Denn es ist schon klar, dass es Berufung geben wird.
Musk gegen Niedersachsen: Das Verfahren geht weiter© Urheberrechtlich geschützt

Die Klage, die die X Internet Unlimited Company (XIUC), wie die europäische Niederlassung von Elon Musks Kurznachrichtendienst X offiziell heißt, gegen das Land Niedersachsen führte, und die am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Hannover verhandelt wurde, endete mit einem halben Sieg. Die Landesmedienanstalt hatte von X verlangt, eine Nachricht des emeritierten Professors Stefan Homburg zu löschen. Das Gericht entschied, die Landesmedienanstalt könne sich, wie sie es getan hat, auf den Jugendmedienschutzstaatsvertrag berufen, um eine Nachricht zu beanstanden. Sie habe aber kein Recht, den Dienstbetreiber zur Löschung aufzufordern; jedenfalls nicht, ohne sich zuerst an den Autor zu wenden.

Auslöser des Verfahrens war ein Beitrag, den Homburg auf X gepostet hatte, während der Fußball-EM in Deutschland 2024. Dabei hatte er, anlässlich heftiger Kritik an türkischen Fans, die den "Wolfsgruß" gezeigt hatten, erklärt, so etwas solle erlaubt sein, ebenso wie der Satz "Alles für Deutschland". Was sofort ein Strafverfahren gegen Homburg auslöste, das allerdings noch nicht beendet ist, weil es zwar zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht kam, aber die Berufung noch läuft.

Am Mittwoch war nun die Verhandlung der Klage von X. Musks Konzern wurde von zwei Anwälten einer internationalen Sozietät vertreten. Homburg, der bei dem Prozess anwesend war und beim Kontrafunk darüber berichtete, meinte: "Es kam auch im Prozess zur Sprache, dass allein die niedersächsische Landesmedienanstalt da Tausende von Löschanfragen gemacht hat oder Vorgaben. Und das geht der Plattform einfach auf den Wecker. Die wollen das nicht."

Homburg selbst hatte mittlerweile den Post gelöscht; nicht, weil er ihn für falsch hielte, sondern weil er weitere Klagen vermeiden wollte. Was theoretisch dazu hätte führen können, dass die Klage von X gar nicht mehr angenommen worden wäre, weil sich der Gegenstand der Klage erledigt hat. Das Gericht hatte sie aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung angenommen.

Die Rechtsanwälte von X griffen die Argumentation auf, die auch schon Homburg selbst vorgetragen hatte – dass der Satz, durch Anführungszeichen als Zitat kenntlich gemacht, unzählige Male in den Medien zitiert worden und hier als Zitat Bestandteil eines Arguments sei, das ohne das Zitat nicht vorgetragen werden könne, das aber eben keine Übereinstimmung mit dem Inhalt des Zitats ausdrücke. Aber ein Verbot des Zitierens würde das Grundrecht der Meinungsfreiheit in ihrem Wesensgehalt antasten.

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied letztlich vorsichtig: Es schloss sich zwar der Behauptung der Landesmedienanstalt an, der Satz sei "ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation", daher habe die LMA beanstanden dürfen und der Satz sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Andererseits hätte die LMA sich zuerst an den Nutzer, also den Autor der Nachricht, wenden müssen. Deshalb sei die Sperr- bzw. Löschanordnung rechtswidrig.

Da auf diese Weise bereits der Adressat der Anordnung ungültig war, umging es das Gericht ebenfalls, sich mit dem weiteren Argument von XIUC auseinandersetzen zu müssen, nach dem nur die EU-Kommission eine derart große Plattform zensieren dürfe.

Das Urteil wirkt wie maßgeschneidert für die zugelassene Berufung – beide Seiten haben einen Grund, in Berufung zu gehen, und das Gericht umschiffte eine Entscheidung in den wirklich heiklen Fragen, nämlich der Rechtmäßigkeit der Befugnisse der Landesmedienanstalten, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und den Eingriffsrechten des Digital Services Act, also des EU-Rechts. Alle heißen Eisen wurden erfolgreich an die nächste Instanz weitergereicht, und die Anwälte von XIUC haben bereits geäußert, den Prozess weiterführen zu wollen.

Homburg dazu: "Und deshalb denke ich, dieses geht zum Oberverwaltungsgericht und auch zum Bundesverwaltungsgericht und vielleicht auch zum Europäischen Gerichtshof, könnte ich mir gut vorstellen. Insofern hat mein kleiner Post eine Riesenwelle ausgelöst und es wird noch Jahre dauern, bis wir da endgültige Sicherheit haben."

Für die nächste Instanz in seinem eigenen Verfahren, auch das teilte Homburg noch mit, sei erst im Dezember ein Termin angesetzt, und auch der sei noch nicht ganz sicher. Zuletzt war das Verfahren der ursprünglich eingeplanten Kammer entzogen worden. Auch Homburg ist in Bezug auf dieses Verfahren optimistisch:

"Es ist eben das Urteil einer einzelnen Amtsrichterin (...). Ich kann mir nicht vorstellen, dass vor einem Landgericht oder gar dem Bundesgerichtshof das Ganze standhält."

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