Deutschland

Rundfunkbeitrag steigt: Verfassungsgericht verordnet Anhebung auf 18,36 Euro

Der Rundfunkbeitrag steigt vorläufig auf monatlich 18,36 Euro. Das ordnete das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss rückwirkend seit 20. Juli bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung an.
Rundfunkbeitrag steigt: Verfassungsgericht verordnet Anhebung auf 18,36 EuroQuelle: www.globallookpress.com © imago stock&people

Das Land Sachsen-Anhalt hatte die Erhöhung um 86 Cent blockiert. Doch die Karlsruher Richter werteten dies als eine Verletzung der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht ordnete nun eine Anhebung des Rundfunkbeitrags vorläufig auf 18,36 Euro an.

Demnach habe das Bundesland Sachsen-Anhalt die im Grundgesetz gesicherte Rundfunkfreiheit verletzt, weil es dem vereinbarten Staatsvertrag nicht zugestimmt habe, entschied das Karlsruher Gericht nach Angaben vom Donnerstag. Bis es eine Neuregelung gibt, gilt nach Beschluss des Verfassungsgerichts Artikel 1 der ursprünglichen Regelung rückwirkend seit 20. Juli. Der Rundfunkbeitrag steigt damit um 86 Cent – von 17,50 Euro auf 18,36 Euro pro Monat.

In Zeiten "vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits" wachse die Bedeutung des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, entschied der Erste Senat mit dem nun veröffentlichten Beschluss vom 20. Juli. Die Sender sollten die Wirklichkeit durch "authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten", unverzerrt darstellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund rücken.

Der Gesetzgeber sei verantwortlich, dass auch die finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben gegeben sind. "Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit."

Für öffentlich-rechtliche Sender ist der Beitrag die Haupteinnahmequelle. Seit 2013 wird er je Wohnung erhoben. Den Bedarf von 18,36 Euro ermittelt hat die unabhängige Kommission KEF. Es wäre die erste Erhöhung seit 2009. So sollte eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgeglichen werden. Damit der ausgehandelte Staatsvertrag in Kraft treten kann, fehlt allerdings die Zustimmung Sachsen-Anhalts.

Der Ministerpräsident des Landes, Reiner Haseloff von der CDU, hatte den Gesetzentwurf am 8. Dezember vor der Abstimmung im Landtag zurückgezogen, weil sich abzeichnete, dass seine Partei – anders als die Koalitionspartner SPD und Bündnis 90/Die Grünen – die Erhöhung nicht mittragen würde. Und mit der AfD, die als Kritikerin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt ist, wollte der Regierungschef keine gemeinsame Sache machen. Weil aber alle 16 Landesparlamente zustimmen müssen, ist die Erhöhung somit blockiert.

Die Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten sich in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt gesehen und in Karlsruhe geklagt. Die obersten Verfassungsrichter Deutschlands wiesen Eilanträge kurz vor Weihnachten ab, weil diese nicht gut genug begründet worden seien. Ihre Verfassungsbeschwerden seien auch "weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet", so das Gericht damals. Allerdings sah es keinen Anlass, sofort einzugreifen.

Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow begrüßte die Entscheidung. Er sagte am Donnerstag: 

"Die Entscheidung versetzt uns in die Lage, in den kommenden Jahren weiter das bestmögliche Programm für die Menschen zu machen. Wir danken dem Gericht für die zügige Beratung und begrüßen die eindeutige Entscheidung zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit."

Der Beschluss stehe in Kontinuität mit der bewährten Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags müsse frei von politischen Interessen erfolgen.

Buhrow, der auch Intendant des Westdeutschen Rundfunks (WDR) ist, betonte zugleich, dass man weiter die laufende Diskussion um die Reform des öffentlich-rechtlichen Auftrags konstruktiv begleiten und mitgestalten werde.

Das Bundesverfassungsgericht kann bestimmen, wer seine Entscheidungen vollstreckt. Es kann nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

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(dpa/rt)

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